Ferienarbeit auf dem Bau
Was ist zu beachten?
Werden Schüler unter 18 Jahren während der Ferien im Baubetrieb beschäftigt, ist das Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten. Hiernach wird zwischen Kindern und Jugendlichen unterschieden. Kinder unter 15 Jahren dürfen im Baubetrieb nicht beschäftigt werden. Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren können in den Schulferien bis zu 4 Wochen pro Jahr einer Tätigkeit nachgehen. Das Jugendarbeitsschutzgesetz legt fest, dass die tägliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschreiten darf und zwischen 6 und 20 Uhr liegen muss. Nach 5 Tagen Arbeit müssen zwei Tage Freizeit folgen. Es darf also nur an 20 Tagen gearbeitet werden. Während der Arbeitszeit sind Ruhepausen einzuhalten, und zwar 30 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden und 60 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden. Bei Schülern über 18 Jahren ist der Umfang der Ferienarbeit zeitlich nicht mehr eingeschränkt.
Hinsichtlich der Höhe der Vergütung ist zu berücksichtigen, dass auch Aushilfskräfte und geringfügig beschäftigte gewerbliche Arbeitnehmer den Mindestlohn erhalten müssen. Dieser beträgt ab 1. Juli 2011 für Hilfskräfte 11,00 Euro und für Fachkräfte 13,00 Euro. Allerdings haben Schüler bis zum 18. Lebensjahr keinen Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes. Wird eine anderweitige Vergütung vereinbart, kann man sich an der Höhe der Ausbildungsvergütungen orientieren. Die Untergrenze ergibt sich aus den Grundsätzen der Sittenwidrigkeit.
Schüler, die eine allgemeinbildende Schule besuchen und während der Ferien arbeiten, sind in der Sozialversicherung, d. h. Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung generell versicherungsfrei.
Die Beschäftigung während der Ferien ist immer ein von vornherein befristetes Arbeitsverhältnis. Einer Kündigung unter Beachtung der Kündigungsregeln bedarf es deshalb nicht. Während der Beschäftigungsdauer finden die für ein normales Arbeitsverhältnis geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Dies betrifft insbesondere Urlaubsansprüche und den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Schüler, die im Baubetrieb eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, müssen bei der SOKA-BAU gemeldet werden. Sie gehören zum Personenkreis der gewerblichen Arbeitnehmer, für die Sozialkassenbeiträge zu entrichten sind.
Aus Gründen der Klarheit ist zu empfehlen, kurz schriftlich nieder-zulegen, für welchen Zeitraum mit wie vielen Stunden am Tag und zu welcher Bezahlung die Beschäftigung erfolgen soll. Die Schülereigenschaft ist durch die Vorlage einer Schulbesuchsbescheinigung, die zu den Entgeltunterlagen zu nehmen ist, nachzuweisen.
Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung gilt Folgendes: Schüler, die nebenher oder in den großen Ferien arbeiten, sind Arbeitnehmer. Sie unterliegen mit ihrem Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften. Die Schüler müssen deshalb - wie alle anderen Arbeitnehmer auch - ihrem Arbeitgeber zu Beginn der Beschäftigung eine Lohnsteuerkarte vorlegen. Eine Lohnsteuerkarte mit der Klasse 1 ist bei der Beschäftigung von Schülern die Regel.