Hinweise zur einrichtungsbezogenen Impfüflicht

Im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie ist eine einrichtungsbezogene Impfpflicht in § 20a IfSG eingeführt worden. Nach derzeitiger Einschätzung unterfallen dieser Impfpflicht auch Mitarbeiter externer Dienstleister,  z.B. Betriebe, die Bau- bzw. Handwerkerleistungen in der jeweiligen Einrichtung/Unternehmen erbringen – sofern sie nicht nur kurzfristig (wenige Minuten) eingesetzt werden.

Anliegend überreichen wir Hinweise zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a Abs. 1 IfSG.
Informieren Sie sich hier.